Abschaffung von Inhaberaktien
Werden Inhaberaktien für Schweizer Aktiengesellschaften abgeschafft?Ja, der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. September 2019 beschlossen, das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke auf den 1. November 2019 in Kraft zu setzen.
von Simon Urbach, Zurich
Oct 28 2019
<p>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. September 2019 beschlossen, das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke auf den 1. November 2019 in Kraft zu setzen.</p><p>Gemäss dem vorgenannten Gesetz werden die Inhaberaktien (Ausnahmen ausgenommen) abgeschafft. Inhaberaktien sind nur noch zulässig, wenn die Aktiengesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat. Gesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, müssen innert 18 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. bis am 30. April 2021 im zuständigen Handelsregister am Sitz der Gesellschaft eine entsprechende Bemerkung eintragen lassen. Am <strong><u>1. Mai 2021</u></strong> werden unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Das Handelsregisteramt hat die entsprechende Änderung von Amtes wegen in das Handelsregister einzutragen.</p><p>Die Aktiengesellschaften, deren Aktien von Gesetzes wegen umgewandelt wurden, müssen bei der nächsten Statutenänderung die Statuten an die Umwandlung anpassen. </p><p>Das Handelsregisteramt weist jede Anmeldung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung zurück, solange diese Anpassung nicht vorgenommen worden ist.</p><p>Das Gesetz sieht auch ein Verfahren zur Identifikation von Aktionären vor, die ihrer Meldepflicht gegenüber der Gesellschaft nicht nachgekommen und deren Aktien umgewandelt worden sind. Aktien von nicht gemeldeten Aktionären werden fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. am 1. November 2024, nichtig.</p><p>Weiter sieht das Gesetz eine Busse für Aktionäre oder Gesellschaften vor, die es versäumen, die wirtschaftlich berechtigten Personen zu melden oder das Aktienbuch sowie das Verzeichnis über die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen. Zudem verpflichtet das Gesetz Rechtseinheiten mit Hauptsitz im Ausland und tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz, am Ort der tatsächlichen Verwaltung ein Verzeichnis ihrer Inhaber zu führen.</p><p>Gerne helfen Ihnen unsere spezialisierten Anwälte bei den notwendigen Statutenänderungen und Abklärungen. </p><p>Kontaktieren Sie uns dazu unverbindlich.</p>